Satzung und Jugendordnung

Die Reit- und Fahrvereine mit dem Sitz im Kreis Herzogturm Lauenburg haben sich zum Reiterbund Kreis Herzogtum Lauenburg zusammengeschlossen, dem sie hiermit folgende Satzung geben:

§ 1
Name und Sitz

Der Reiterbund führt den Namen Reiterbund Kreis Herzogtum Lauenburg e.V. (im folgenden RB genannt)

Er ist eine Vereinigung von Reit- und Fahrvereinen im Bereich des Kreises Herzogtum Lauenburg.Sitz des Vereins ist Schwarzenbek

§ 2
Zweck und Aufgaben

Der RB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

1. Zweck des RB

Förderung des Pferdesports durch die Koordinierung aller Maßnahmen, die Pferdesport und Pferdehaltung im Kreisgebiet betreffen und die über den Bereich einer Gemeinde hinausgehen bzw. für alle Vereine des Kreises von Bedeutung sein können.

Durchführung eigener Veranstaltungen.

Vertretung der Interessen seiner Mitglieder beim Kreissportverband, auf Kreis- und Landesebene und gegenüber anderen Organisationen, soweit diese von den Vereinen nicht direkt wahrgenommen werden.

Unterstützung des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Schleswig-Holstein e.V. bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben im Bereich des RB.

Förderung der Jugend- und Ausbildungsarbeit der Vereine durch ergänzende Maßnahmen.

Koordinierung der Termine der Mitgliederveranstaltungen.

2. Der RB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des RB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des RB.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des RB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des RB oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des RB zu gleichen Teilen an die den RB tragenden Vereine, sofern sie ordentliche Mitglieder sind, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben.Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Reiterbundes können sein:

ordentliche Mitglieder
außerordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder

1. Ordentliche Mitglieder des RB können die Reitvereine mit dem Sitz im Kreis Herzogtum Lauenburg werden, wenn diese dem Kreissportverband Herzogtum Lauenburg angehören und selbst als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anerkannt sind.

2. Die außerordentliche Mitgliedschaft können erwerben
"Persönliche Mitglieder" als Inhaber/-innen von Pferdebetrieben im Kreisgebiet.
Anschlussvereine, die eine besondere, nicht von den Mitgliedsvereinen gem. Ziffer 1 wahrgenommene Aufgabenstellung haben.
3. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-versammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Ziele des RB besonders verdient gemacht haben.

4. Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von ordentlich und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Gegen seinen ablehnenden Bescheid kann binnen vier Wochen die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft der Reit-, Fahr- und Voltigiervereine und Reitabteilungen von Sportvereinen im Reiterbund bedingt zugleich die Mitgliedschaft im Pferdesportverband SH u. den Anschluß an den Landessportverband über den Kreissportverband.

Die “Persönliche Mitgliedschaft” von Inhaber/-innen von Pferdebetrieben bedingt die Mitgliedschaft im Pferdesportverband SH u. somit in der Deut. Reiterl. Vereinigung (FN).

5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a. Durch Kündigung, die schriftlich unter Wahrung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Jahres an den Vorstand des RB zu erklären ist.

Durch Auflösung des Vereines bzw. Aufgabe des Gewerbes.
Durch Ausschluss, wenn die Mitglieder den Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb gemessener Frist nicht nachkommen oder gegen die Satzung des RB verstoßen. Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen schriftlich die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
Ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Austritt oder dem Ausschluss jeden Rechtsanspruch auf das Vermögen des RB. Sie sind jedoch zur Zahlung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr verpflichtet.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Organe des RB zu richten, die für sie bestimmten Einrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen, sowie Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben zu verlangen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Entscheidungen zu befolgen, den RB bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nachhaltig zu unterstützen, Beiträge und Umlagen fristgerecht zu bezahlen.

§ 4
Organe des Reiterbundes

Organe des RB sind: 1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3.Die Jugendvertretung

1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Jugendwart, dem Jugendsprecher, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Beauftragten für Freizeit- und Breitensport, dem Beauftragten fürs Voltigieren und dem Beauftragten für Therapeutisches Reiten des RB, dem Sportwart, dem Jugendsprecher und seinem Vertreter sowie aus dem Vorsitzenden der Mitgliedervereine.

Vertreter des RB gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende allein, der stellvertretende Vorsitzende allein, der Kassenwart und der Jugendwart oder Sportwart gemeinsam.

2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Jugendwart, der stellvertretende Jugendwart, der Schriftführer, der Kassenwart, der Sportwart, der Beauftragte für Freizeit- und Breitensport, der Beauftragte für Voltigieren sowie der Beauftragte für Therapeutisches Reiten werden durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.

Der Jugendsprecher und sein Stellvertreter, die beide unter 22 Jahre alt sein müssen, werden durch die Jugendsprecher der ordentlichen Mitglieder für 3 Jahre gewählt.
Dabei werden jeweils im 3-Jahres-Turnus neu gewählt:
der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der Beauftragte für Freizeitreiten und Breitensport im darauffolgenden Jahr:der Schriftführer, der Jugendwart, der Beauftragte für Voltigieren
im nächsten Jahr:der 2. Vorsitzende, der Sportwart, der stellv. Jugendwart, der Beauftragte für Therap. Reiten.

3. Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Vermögens des RB.

4. Der Vorsitzende des RB beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder, dabei der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


Der Vorstand ist nur zu Handlungen berechtigt, die den gemeinnützigen Zweck des RB fördern.

§ 5
Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Verlangen mindestens zweier ordentlicher Mitglieder einberufen. Der Vorsitzende hat zu der Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

2. In der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder mit je einem volljährigen Vertreter für jeweils angefangene 30 Vereinsmitglieder vertreten, die das Stimmrecht ausüben.

Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Vertreter anwesend sind, andernfalls ist die Versammlung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen erneut einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der Vertreter beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Wenn mindestens ein Vertreter es verlangt, wird schriftlich gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des RB bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vertreter.

Im I. Quartal jeden Jahres findet eine Jahreshauptversammlung statt, zu deren Tagesordnung folgende Punkte gehören:

Entgegennahme des Jahresberichtes,
Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
Entlastung des Vorstandes,
Wahlen,
die Festsetzung der Beiträge
die Wahl der Rechnungsprüfer.

§ 6
Jugendvertretung im Reiterbund

Die Jugendgemeinschaft gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des RB ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.
Der Jugendsprecher ist Mitglied des Vorstandes. Protokolle der Sitzungen sind anzufertigen und dem Vorsitzenden des RB unverzüglich zuzuleiten.

§ 7
Satzungsänderung

Änderungen der Satzung müssen vor der Beschlussfassung vom Vorstand beraten werden und in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung benannt sein.
Der Beschluss über eine Satzungsänderung obliegt der Mitgliederversammlung und bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen.

§ 8
Niederschriften

Über jede Sitzung des Vorstandes und über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist den Mitgliedern zu übersenden.

§ 9
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Diese Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 24.02.1982 beschlossen und in den Versammlungen am 21.1.1986 ( Zeitpunkt der Wahlen), am 26.2.87 (Mitgliedschaft), am 16.2.95 (Beschlussfassung des Vorstandes , - der Mitgliederversammlung ) geändert.
 

 

JUGENDORDNUNG
der Reiterjugend des Reiterbundes Kreis Herzogtum Lauenburg e.V., beschlossen von der Jugendversammlung des Reiterbundes am 11.12.1982.

§ 1
Name, Wesen und Mitgliedschaft

Die Reiterjugend ist die Jugendorganisation des Reiterbundes Kreis Herzogtum Lauenburg e.V.. Sie wird von den jugendlichen Mitgliedern laut LPO § 17, 1 Absatz 2 und Absatz 3 gebildet. Die Reiterbundjugend ist Mitglied der Sportjugend im Kreissportverband Herzogtum Lauenburg.

§ 2
Zweck und Ziel

1. Die Förderung des Jugendreitsports in allen Disziplinen, sowie das Voltigieren und die Wahrung seines ideellen Charakters.

2. Die Persönlichkeitsbildung junger Menschen durch Pflege des Gemeinschaftssinnes, die Erziehung zu sportlichem Verhalten und die Jugendpflege.

3. Die Förderung der Jugendgesundheit durch Pferdesport und Voltigieren.

§ 3
Aufgabe

Die Reiterbundjugend vertritt die gemeinsamen Interessen in der Reiterjugend des Landesverbandes, in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) sowie in der Sportjugend des Kreissportverbandes und der Schleswig-Holsteinischen Sportjugend.
Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4
Organe

a . Jugendausschuss
b. Jugendleitung

§ 5
Jugendausschuss

1. Der Jugendausschuss ist das zuständige Organ der Reiterbundjugend. Er setzt sich zusammen aus der Jugendleitung, aus den Jugendwarten und Jugendsprechern der angeschlossenen Vereinen, des Beauftragten für das Voltigieren.Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter gefasst. Jedes Ausschussmitglied hateine Stimme, die nur unmittelbar ausgeübt werden kann.

2.1 Der Jugendausschuss tritt jährlich wenigstens einmal zusammen. Die Einladungen erfolgen durch den Reiterbund-Jugendwart mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

2.2 Eine außerordentliche Jugendausschusssitzung muss innerhalb von 6 Wochen mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen stattfinden, wenn dieses von einem Drittel seiner Mitglieder beantragt wird oder die Jugendleitung diese beschließt.

3. Aufgaben des Jugendausschusses sind:

1 Entgegennahme des Jahresberichtes der Jugendleitung;
2 Wahl des Reiterbund-Jugendsprechers und dessen Vertreter durch die Jugendsprecher der Vereine;
3 Erarbeitung der Richtlinien für die Reiterbund-Jugendarbeit;
4 Beschlussfassung über Anträge an den Vorstand des Reiterbundes.

§ 6
Jugendleitung

1. Der Reiterbund-Jugendleitung gehören an:

1. der Reiterbund-Jugendwart als Vorsitzender
2. der Stellvertreter des Reiterbund-Jugendwartes
3. der Beauftragte für das Voltigieren
4. der Reiterbund-Jugendsprecher
5. der Vertreter des Jugendsprechers

2. Der Reiterbund-Jugendwart und sein Vertreter, sowie der Beauftragte für das Voltigieren werden durch die Mitgliederversammlung des Reiterbundes (lt. Satzung des Reiterbundes) gewählt. Bei diesen drei Funktionen müssen beide Geschlechter vertreten sein. Der Reiterbund-Jugendsprecher und dessen Vertreter werden von den im Jugendausschuss angehörenden Vereins-Jugendsprecher für die Dauer von 3 Jahren oder bis zur Erreichung der Altersgrenze lt. LPO § 17,1 Abs. 2, gewählt. Die Wahlen erfolgen lt. Reiterbundsatzung § 4, Abs. 2.

3. Die Reiterbund-Jugendleitung gehört dem Reiterbundvorstand an. Sie vertritt die Reiterbundjugend nach innen und außen.Der Reiterbund-Jugendwart und der Jugendsprecher sind Mitglieder des Jugendausschusses des Landesverbandes.

4. Die Reiterbund-Jugendleitung tritt jährlich nach Bedarf oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern zusammen. Sie erfüllt ihre Aufgabe im Rahmen dieser Jugendordnung und der Reiterbundsatzung.

5. Beschlüsse der Reiterbund-Jugendleitung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei ihrer Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.